I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Firma und Sitz
- Die Genossenschaft führt die Firma AUDEG – Deutsche Auditoren eG.
- Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Die Genossenschaft betreibt eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS)
zugelassene Zertifizierungsstelle und nimmt alle damit verbundenen Aufgaben
wahr. Dazu gehören insbesondere die Unterhaltung der entsprechenden Systeme,
die Schulung und Beratung der Mitglieder im Hinblick auf ihre Tätigkeit als
Auditoren, die Betreuung und Information der zertifizierten Organisationen und die
Wahrnehmung der genossenschaftlichen wie der Interessen der gesamten
Gemeinschaft von Auditoren. - In Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards für den Betrieb
und die Aufrechterhaltung einer Zertifizierungsstelle erfüllt die Genossenschaft ihre
Funktion zugleich zum Nutzen aller Interessierten und verfolgt keine
Gewinnmaximierungsabsicht. Ihre Einnahmen verwendet sie lediglich zur
Kostendeckung sowie zur Sicherung ihres Bestehens. - Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
- Die Übernahme weiterer Funktionen bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben: natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.
- Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.
- Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.
- Investierende Mitglieder haben bei den Beschlussfassungen der Generalversammlung kein Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
§ 5 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigung kann frühestens 3 Jahre nach Eintritt in die Genossenschaft erfolgen.
§ 6 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, müssen diese der Genossenschaft unverzüglich einen gemeinschaftlich bevollmächtigten Vertreter benennen.
§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 8 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung
einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt,
d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
f) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder
g) der Partnervertrag mit dem Mitglied endet. - Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
- Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 9 Auseinandersetzung
- Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
- Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 10 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts, sofern gesetzlich vorgeschrieben, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen. - Mitglieder können nicht von der von der Genossenschaft betriebenen Zertifizierungsstelle zertifiziert werden.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere,
a)den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b)Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 28 zu leisten,
c) die von der Generalversammlung festgesetzten monatlichen Beiträge, Gebühren etc. laut aktuell geltender Gebührenordnung, die von der Generalversammlung beschlossen wird, zu zahlen,
d) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen (bspw. in der Preisliste) von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
f) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
g) bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu entrichten, dessen Höhe Vorstand und Aufsichtsrat festlegen,
h) den Partnervertrag einzuhalten.
III. Organe der Genossenschaft
§ 12 Die Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
D. Der Unparteilichkeitsbeirat
A. Der Vorstand
§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
- Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, Ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen,
h) die Zertifizierungsstelle unparteilich zu betreiben und ihre Unparteilichkeit durch geeignete Maßnahmen wie die Aufstellung von Regelwerken und vertragliche Verpflichtungen der betroffenen Mitarbeiter zu sichern.
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre bestellt. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden.
- Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge
mit den Vorstandsmitgliedern ab, die eine Verpflichtung zum unparteilichen Betrieb
der Zertifizierungsstelle enthalten. Die Dienstverträge werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet. - Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
- Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
§ 16 Willensbildung
- Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft oder der von ihr betriebenen Zertifizierungsstelle beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
B. Der Aufsichtsrat
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
- Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 26.
- Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
- Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüberhinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
- Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 26.
- Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei ist das Geschäftsjahr in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, mitzurechnen. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 26 gilt sinngemäß.
- Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
- Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
- Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft oder der von ihr betriebenen Zertifizierungsstelle beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
§ 20 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und beschließen - nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen - in getrennter Abstimmung über
a) Festlegung von lang- und mittelfristigen Unternehmenszielen,
b) Erwerb, Belastung, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken und ähnlichen Rechten,
c) Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung, insbesondere solchen, durch die wiederkehrenden Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sowie solchen über Erwerb oder Veräußerung von Gegenständen, einschließlich Beteiligungen, gleich welcher Art, an anderen Unternehmen, im Wert von mehr als 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro (ohne Mehrwertsteuer) im Einzelfall oder pro Geschäftsjahr, soweit nicht im genehmigten Jahresbudget enthalten,
d) Darlehen, gleich welcher Art, durch die Genossenschaft, soweit diese im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro übersteigen,
e) Erteilung und Widerruf von Prokura,
f) Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs,
g) Errichtung von Zweigniederlassungen,
h) Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und anderen Organisationen,
i) Preisliste, die der Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder zugrunde liegt,
j)die Durchführung präsenzloser Generalversammlungen nach § 23a Abs. 1 S. 1,
k) die Abstimmungsordnung für die schriftliche und elektronische Stimmabgabe in der Generalversammlung nach § 26a Abs. 1 S. 3,
l) die Einspruchs- und Beschwerdeordnung nach § 28c Absatz 4 Satz 3. - Gleichermaßen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in folgenden
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes:
a) Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Genossenschaftsleistungen und für die Benutzung von
Gemeinschaftseinrichtungen.
b) Entgegennahme des Berichtes über das voraussichtliche Ergebnis der
gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den
schriftlichen Prüfungsbericht. - Gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats finden mindestens halbjährlich statt. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Vertreter leiten diese Sitzungen. Beide Organe müssen nach den für sie jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung beschlussfähig sein. Die getrennten Abstimmungen richten sich für jedes einzelne Organ nach den für diese geltenden Bestimmungen, wobei zur Annahme eines Antrages die erforderliche Mehrheit in beiden Organen erreicht sein muss.
C. Die Generalversammlung
§ 21 Ausübung der Mitgliedsrechte
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
- Jedes Mitglied hat:
a) bei einem übernommenen Geschäftsanteil eine Stimme,
b) bei zwei übernommenen Geschäftsanteilen zwei Stimmen,
c) bei drei übernommenen Geschäftsanteilen drei Stimmen. - Mehrstimmrechte können vom einzelnen Mitglied nur bis höchsten einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
- Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
- Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
- Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 22 Frist und Tagungsort
- Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
- Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
- Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 23 Einberufung und Tagesordnung
- Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
- Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
- Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Texform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
- Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
- Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
- In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 23a Übertragung der Generalversammlung
- Der Vorstand und, sofern er die Generalversammlung einberuft, der Aufsichtsrat können beschließen, dass die Generalversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton oder Ton übertragen wird.
- Zum Empfang der Übertragung berechtigt sind die Mitglieder und deren Vertreter i.S. v. § 21 Abs. 5. § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Wird die Generalversammlung übertragen, ermöglicht es die Genossenschaft den Mitgliedern, die in der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten sind, und deren nicht anwesenden Vertretern, während der Generalversammlung Beiträge zu deren Beratungen elektronisch zu übermitteln. Diese Beiträge werden in der Generalversammlung verlesen; jedoch kann der Versammlungsleiter die Verlesung ganz oder teilweise wegen der unangemessenen Länge eines Beitrags oder aus denselben Gründen ablehnen, die ihn gegenüber Anwesenden zur Nichterteilung oder zum Entzug des Wortes berechtigen würden. Darüber hinaus kann die Genossenschaft Mitgliedern, die in der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten sind, und deren nicht anwesenden Vertretern die Mitwirkung an den Beratungen der Generalversammlung mittels Bild- und Tonübertragung oder Tonübertragung ermöglichen.
- Wird die Generalversammlung übertragen, unterrichtet die Genossenschaft die Mitglieder in Textform unter Einhaltung der in § 23 Abs. 3 S. 1 bezeichneten Frist darüber und teilt ihnen mit, wie sie die Übertragung empfangen, Beiträge elektronisch übermitteln und, sofern angeboten, mittels Bild- und Tonübertragung oder Tonübertragung an der Generalversammlung mitwirken können.
- Die Mitglieder und deren Vertreter dürfen die Übertragung der Generalversammlung weder Dritten zugänglich machen noch aufzeichnen noch Dritten die Aufzeichnung gestatten.
§ 23b Präsenzlose Generalversammlung
- Sofern auf der Generalversammlung keine Wahlen stattfinden, können Vorstand und Aufsichtsrat bis zum Beginn der in § 23 Abs. 3 bezeichneten Frist gemeinsambeschließen, dass die Generalversammlung präsenzlos in der Weise stattfindet, dass die Mitglieder und ihre Vertreter elektronisch in Bild und Ton oder Ton zusammengeschaltet werden. In diesem Falle ist den Mitgliedern unter Einhaltung der in § 23 Abs. 3 bezeichneten Frist in Textform mitzuteilen, dass die Generalversammlung präsenzlos abgehalten wird und wie sie an ihr teilnehmen können.
- § 23a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 24 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
- Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
§ 25 Gegenstände der Beschlussfassung
- Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
- Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,
i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes,
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit,
n) die Festsetzung laufender Beiträge im Rahmen einer Gebührenordnung mit dreiviertel Mehrheit. - Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
§ 26 Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
- Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.
- Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
- Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
- Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
- Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 26a Schriftliche und elektronische Abstimmungen
- Die Genossenschaft kann es Mitgliedern, die in der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten sind, und ihren nicht anwesenden Vertretern ermöglichen, an Abstimmungen durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe teilzunehmen. In diesem Falle ist die schriftliche Stimmabgabe nur unter Verwendung der von der Genossenschaft ausgegebenen Stimmunterlagen und die elektronische Stimmabgabe nur auf dem von der Genossenschaft bestimmten Wege zulässig. Näheres regelt eine Abstimmungsordnung, die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen wird und insbesondere sicherstellen muss, dass Doppelstimmabgaben ausgeschlossen sind und bei geheimen Abstimmungen das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird.
- Ermöglicht die Genossenschaft die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe, unterrichtet die Genossenschaft die Mitglieder in Textform unter Einhaltung der in § 23 Abs. 3 S. 1 bezeichneten Frist darüber und teilt ihnen mit, wie sie ihre Stimme abgeben können.
- Wird die Generalversammlung durch Bild und Ton oder Ton übertragen, können sich die Mitglieder, die in der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten sind, oder deren Vertreter auch per E-Mail an der Abstimmung beteiligen, wenn die Abstimmung nicht geheim erfolgt. In diesem Falle ist den Mitgliedern mit der Unterrichtung nach § 23a Abs. 4 die E-Mail-Adresse bekanntzugeben, an die sie ihre Stimme richten müssen.
- Schriftlich, elektronisch oder per E-Mail abgegebene Stimmen werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Versammlungsleiter in der Generalversammlung bis zum Schluss der jeweiligen Abstimmung vorliegen.
- Findet die Generalversammlung präsenzlos statt, ist die Stimmabgabe ausschließlich nach Absatz 1 möglich.
§ 27 Auskunftsrecht
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
- Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 28 Protokollierung
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; als Anlagen sind hier die Belege über die Einberufung als auch ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
- Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
D. Der Unparteilichkeitsbeirat
§ 28a Funktion
Der Unparteilichkeitsbeirat unterstützt die Genossenschaft dabei, die Unparteilichkeit der
von ihr betriebenen Zertifizierungsstelle zu sichern.
§ 28b Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder
- Der Unparteilichkeitsbeirat besteht aus vier stimmberechtigten und bis zu drei nicht stimmberechtigten Mitgliedern, die natürliche Personen und weder Mitglied der Genossenschaft noch ihres Vorstands oder Aufsichtsrats noch gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Mitglieds der Genossenschaft sind noch eine regelmäßige bezahlte Tätigkeit für ein Mitglied der Genossenschaft ausüben. Der Aufsichtsrat kann eines seiner Mitglieder als Beobachter in den Beirat entsenden.
- Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni. Eine erneute Berufung ist erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Beirat zulässig. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Beirat aus, wird unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit berufen. Für die Wiederberufung eines für den Rest einer fremden Amtsperiode berufenen Mitglieds gilt Satz 3 nicht, wenn die Berufung in der zweiten Hälfte der fremden Amtsperiode erfolgt ist.
- Abweichend von Absatz 2 werden bei der erstmaligen Einrichtung des Beirats die Amtszeiten der stimmberechtigten Mitglieder durch den Aufsichtsrat so gestaffelt, dass in jedem der folgenden fünf Jahre die Amtszeit jeweils eines von ihnen endet. Außerdem kann der Aufsichtsrat anstelle des 1. Juli einheitlich ein anderes Datum für den Beginn der Amtszeiten festlegen. Die stimmberechtigten Mitglieder, deren Amtszeit aufgrund der Staffelung weniger als vier Jahre beträgt, können abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit unmittelbar erneut berufen werden.
- Die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni; bei der erstmaligen Einrichtung des Beirats kann der Aufsichtsrat einheitlich einen abweichenden Beginn der Amtszeit bestimmen. Wiederberufung ist zulässig.
- Bei der Berufung der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats achtet der Aufsichtsrat darauf, dass eine ausreichende Anzahl von ihnen mit den Anforderungen erheblicher Regelwerke (insbesondere normative und gesetzliche Vorgaben), den Erwartungen von Aufsichtsbehörden und der Praxis von Auditierungen vertraut sind. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat akademischen Sachverstand angemessen berücksichtigen.
- Der Beirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die diese Ämter bis zum Ende ihrer laufenden jeweiligen Amtszeit ausüben.
§ 28c Tätigkeit
- Der Unparteilichkeitsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 bis 5 entsprechend.
- Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Beirat erteilt der Genossenschaft Empfehlungen zur Ausgestaltung des Zertifizierungsverfahrens im Allgemeinen.
- Außerdem erteilt der Beirat Empfehlungen zur Entscheidung über Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen und Beschwerden gegen zertifizierte Organisationen. Zu diesem Zweck werden ihm Einsprüche und Beschwerden unverzüglich zugeleitet. Näheres regelt eine Einspruchs- und Beschwerdeordnung, die Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam beschließen.
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 29 Geschäftsanteile/Geschäftsguthaben/Übertragung
- Jedes Mitglied beteiligt sich mit mindestens einem und höchstens drei Geschäftsanteilen.
- Ein Geschäftsanteil beträgt EUR 1.500 (eintausendfünfhundert). Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
- Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
- Die Einzahlungen des Mitglieds auf seine Geschäftsanteile zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener Verlustanteile bilden sein Geschäftsguthaben.
- Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 5 gilt entsprechend.
- Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden, vorbehaltlich der Bestimmung des § 21a Abs. 2 GenG, mit einem Prozentpunkt über dem EZB-Leitzins (Euroland), mindestens jedoch 1% pro Jahr (einen positiven Jahresabschluss vorausgesetzt) verzinst.
§ 30 Gesetzliche Rücklage
- Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
- Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 31 Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden über deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
§ 32 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
V. Rechnungswesen
§ 33 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister.
- Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
- Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 34 Überschussverteilung
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
§ 35 Verwendung des Jahresergebnisses
- Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
- Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen.
- Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
- Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
§ 36 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
VI. Bekanntmachungen, Gerichtsstand
§ 37 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dabei sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen erfolgt ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 38 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.